Vor der kommenden Wahl im Oktober gehören die Pensionen immer zum heißesten Eisen. Wir wollen hier jetzt nicht auf alle neuen Versprechungen in den Parteiprogrammen eingehen. Denn schon in den letzten Jahren wurden einige Regelungen umgesetzt, die das Pensionssystem und vor allem den Antritt zur Pension verkomplizieren. Manche wissen seit diesen Änderungen nicht mehr, wann sie aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheiden dürfen. Wir wollen diese Frage hier klären und alle Missverständnisse ausräumen.
Die Regelung für ältere Personen
Die folgenden Bestimmung gelten für alle Personen, die vor dem Stichtag 1.1. 1955 geboren wurden. Männer in dieser Gruppe müssen im Regelfall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres arbeiten. Frauen können schon ab 60 in Pension gehen. Damit ein ordentlicher Anspruch auf die Alterspension besteht, müssen zudem 180 Versicherungsmonate in den letzten 30 Jahren oder 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag gesammelt werden. Eine Alternative wären noch 180 Beitragsmonate. Zu dieser letzten Berechnung zählen vor allem die Monate, in denen sich die Person freiwillig selbst versichert hat, auch wenn keiner geregelten Arbeit nachgegangen wurde (zB Versicherung bei Geringfügigkeit).
Hinweis: Für Männer in dieser Gruppe und Männer, die nach dem 1. Jänner 1944 geboren wurden, kann auch die neue Korridorpension für einen verfrühten Antritt interessant sein.
Die Regelung für jüngere Menschen
Für alle Personen (männlich und weiblich), welche nach dem 31. 12. 1954 geboren wurden, gilt grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres als Pensionsantritt. Bei den Frauen kann es jedoch etwas kompliziert werden, da eine langsame Angleichung gerade im Gange ist. Die Staffelung erfolgt folgendermaßen:
- Frauen, die vor dem 1. 12. 1963 geboren sind, gehen ab 60 in Pension.
- In Schritten von halben Jahren wird angeglichen.
- Frauen, die beispielsweise im Zeitraum zwischen dem 2. 12. 1963 und 1. 6. 1964 geboren wurden, gehen ab 60 und 6 Monaten in die Pension.
- Für alle Frauen, die nach dem 2. 6. 1968 geboren wurden, gilt das Pensionsantrittsalter von 65.
Hinzu kommen noch einige Regelungen zur Berechnung. Beispielsweise gelten für alle Alterspensionen nach dem neuen Allgemeinen Pensionsgesetz nur die Versicherungsmonate nach dem 1. 1. 2005. Wenn jedoch vor diesem Datum mindestens ein Monat eingezahlt wurde, dann kann eine Wahl zwischen den Voraussetzungen getroffen werden. Vor allem die Übergangszeit beweist sich deshalb als sehr komplex. Danach soll aber alles einfacher sein. Dies betrifft auch den Antritt, denn nach dem neuen Gesetz gibt es nur mehr die Korridorpension (mit Abschlägen ab 62 oder längere Arbeit für Aufschläge bis 68) und die Hacklerpension neben der Regelpension, die oben bezüglich Antritt beschrieben wurde.