In Österreich ist in der Privatwirtschaft der Fremdwährungskredit sehr beliebt- trotz des hohen Zins-Risikos. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde die bisher übliche Handhabung von Fremdwährungsprivatkrediten in ein neues Licht gerückt. Bemerkenswert ist vor allem ein Passus, der die Haftung für finanzielle Schäden aus mangelhafter Beratung von Kreditvermittlern nun auch auf kreditgewährende Banken ausdehnt.
Das Wesen von Fremdwährungskrediten
Bei Fremdwährungskrediten erfolgt die Zuteilung des Kreditbetrages in einer ausländischen Währung. In der österreichischen Privatkreditwelt ist besonders der Schweizer Franken eine beliebte Fremdwährung – rund 30 % aller Darlehen für private Wohnraumschaffung greifen auf diese Währung zurück. Üblich ist die endfällige Abrechnung des Kreditbetrages. Das bedeutet, während der Laufzeit des Kreditvertrages sind ausschließlich Zinszahlungen an das Kreditinstitut zu bezahlen. Durch variable Zinssätze, die unmittelbar an die Entwicklung des Wechselkurses zwischen Fremdwährung und Euro gebunden sind, können sich auch die monatlichen Zinszahlungen regelmäßig verändern. Der Kreditbetrag selbst wird zur Gänze am Ende der Laufzeit fällig gestellt. Dafür ist ein zusätzlicher Ansparplan – häufig in Form von Wertpapierveranlagung – abzuschließen.
Fremdwährungskredite aus Sicht privater Kreditnehmer
Die häufigsten Argumente für einen Fremdwährungskredit sind ein niedrigeres Zinsniveau und potentielle Gewinne durch Wechselkursveränderungen. Hier zeigt sich aber auch das hohe Risiko von Fremdwährungskrediten. Gerade in den letzten Jahren mussten durch globale wirtschaftliche Veränderungen zahlreiche Währungen Belastungen hinnehmen, die sich negativ auf Wechselkurse auswirkten. Statt Wechselkursgewinne stieg die Risikobelastung und damit das Zinsniveau teilweise deutlich an, und führte für Privatkreditnehmer zu immer höheren Kosten. Dies wirkte sich in vielen Fällen auch negativ auf den Kursverlauf der Wertpapiere aus, in die im Zuge des abgeschlossenen Ansparplans investiert wurde. Gerade diese Doppelbelastung führt häufig zu massiven Verteuerungen der abgeschlossenen Privatkreditverträge. Die Absicherung gegen Wechselkursschwankungen durch Devisenoptionsgeschäften spielt auf Grund der hohen Komplexität und der verhältnismäßig kleinen Beträge kaum eine Rolle.
Der Hintergrund des OGH-Urteils
Im Jahr 2006 wandte sich eine selbständige Vermögensberaterin an eine kleine Familie, die 1996 eine Eigentumswohnung erwarb und dafür neben Wohnbauförderungs- und Bausparkredit auch einen Bankkredit nutzte. Im Jahr 2006 betrug der offene Kreditbetrag noch rund 206.000 Euro. Auf Anraten der Vermögensberaterin wurde ein Fremdwährungskredit in Schweizer Franken in Höhe von umgerechnet 220.000 Euro abgeschlossen. Dieser sollte alle bisherigen Kredite ersetzen und die monatliche Rückzahlungsbelastung reduzieren. Für die Absicherung des Kreditrisikos wurde eine Lebensversicherung über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Obwohl die Familie der Vermögensberaterin vertraute, bestand doch eine deutliche gefühlte Unsicherheit über die Sinnhaftigkeit dieser Umschuldungsvariante – die auch gegenüber dem Bankangestellten, der für die Kreditvergabe zuständig war, geäußert wurde. Der Vertrag wurde dennoch unter Verweis auf die Aufklärungspflichten der Vermögensberaterin unterzeichnet.
Durch Veränderungen des Wechselkurses zwischen Schweizer Franken und Euro erhöhten sich die monatlichen Zinszahlungen in den Folgejahren massiv, weshalb der Fremdwährungskredit im Jahr 2007 auf Japanische Yen umgewandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt scheinbar eine sinnvolle Wahl. Allerdings unterblieb die Information, dass der Yen als hoch spekulative Währung einzuschätzen war und sich der kurzfristige Kursgewinn in weiterer Folge rasch zu einem Bumerang entwickelte. Das Ergebnis: Trotz laufender Zins- und Tilgungszahlungen stieg der Schuldenberg auf knapp 315.000 Euro an. Die kreditgebende Bank wies alle Anschuldigung von sich mit dem Hinweis, dass ausschließlich die Vermögensberaterin die Pflicht der Aufklärung über das Spekulationsrisiko hätte.
Die wichtigsten Ergebnisse des Gerichtsentscheids
Aus dem Urteilstext vom 5.4.2013 (Geschäftszahl: 8Ob66/12g) lassen sich zwei wesentliche Grundsätze für die Vergabe von Fremdwährungsprivatkrediten ableiten: So stellt der Oberste Gerichtshof eindeutig fest, dass sich ein Kreditinstitut nicht auf die ausschließliche Beratungstätigkeit eines selbständigen Vermögensberaters berufen darf. Es sei die Pflicht des Instituts, bei Erkennen eines Mangels in jedem Fall Aufklärung zu leisten, um seine Kunden vor finanziellen Schäden zu schützen. Damit kommt einem Kreditinstitut stets eine Beratungspflicht zu und kann sich nicht mehr ausschließlich auf seine Position als reiner Finanzierer berufen. Diese Verpflichtung wird auch durch die Unterschrift des Kreditnehmers auf einer sogenannten Aufklärungsbestätigung nicht außer Kraft gesetzt.
Wer kann von Fremdwährungskrediten tatsächlich profitieren ?
Private Kreditnehmer sollten auf Grund des hohen spekulativen Risikos von Fremdwährungskrediten eher Abstand nehmen, da zumeist grundlegende Kenntnisse über globale finanzwirtschaftliche Zusammenhänge fehlen und ein Wechsel zwischen Finanzierungsformen während der Laufzeit mit bedeutenden Kosten verbunden sind. Somit bleiben primär international agierende Unternehmen als Zielgruppe für Fremdwährungskredite übrig. Diese können bei Exporten und Fremdwährungszahlungen tatsächlich reale finanzielle Vorteile erwirtschaften. Zu beachten ist, dass es sich dabei um keine langfristige Finanzierung handelt und Unternehmen somit rascher auf Wechselkursschwankungen reagieren können als private Kreditnehmer.