Gedanken an das Finanzamt lassen oftmals kaum fröhliche Stimmung zu. Was mag wohl die nächste Steuererklärung bringen? Gerade in der weihnachtlichen Jahreszeit will man so gar nicht an derart unangenehme Dinge denken. Doch gerade jetzt ist es wichtig noch zu reagieren. Schließlich lässt sich der eine oder andere Euro noch sparen.
In folgenden vier Bereichen liefern wir Tipps, sodass sich die anstehende Steuererklärung bezahlt macht:
- Werbungskosten
- Spenden
- Pendlerrechner
- Weihnachtsgeschenke
Was sind Werbungskosten?
Die Werbungskosten umfassen einen sehr weiten Bereich, sodass eigentlich jeder Verbraucher davon profitieren kann. Es geht hierbei um Mittel und Geräte, die für die Arbeit benötigt werden. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass diverse Mittel und Geräte auch in der Freizeit verwendet werden, wie etwa ein Computer oder Laptop. Ein weiterer interessanter Aspekt ist die Fortbildung. Nicht jeder Arbeitgeber unterstützt den Arbeitnehmer entsprechend, sodass die Kosten immerhin von der Steuer absetzbar sind. Aber auch Fachliteratur, Reisekosten Tagesgelder oder Arbeitskleidungen fallen in diesen Bereich hinein.
Achtung: Die Anschaffungen müssen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 vollständig bezahlt sein, sonst können die Werbungskosten nicht für das Jahr 2014 geltend gemacht werden.
Wie steht es um Spenden?
Die weihnachtliche Jahreszeit verleitet die Verbraucher auch dazu barmherzig und großzügig zu sein, schließlich handelt es sich ja um das Fest der Nächstenliebe. Spenden sind heutzutage dafür ein probates Mittel. Vor allem im Hinblick auf die Steuererklärung erleben Spenden zum Jahresende hin einen regelrechten Boom. Zehn Prozent des Gewinnes eines laufenden Wirtschaftsjahres können über diesen Weg steuerlich abgesetzt werden. Natürlich gibt es auch eine Obergrenze, die sich am sogenannten Gewinnfreibetrag orientiert. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Spende noch im Jahre 2014 getätigt werden muss.
Was sagt der Pendlerrechner?
Im Frühsommer dieses Jahres ergab sich eine wichtige Neuerung: Anhand des Pendlerrechners soll ermittelt werden, ob die Anreise zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist oder eben nicht. Sollte noch immer ein Anspruch bestehen, so bleibt es ohne weiteres bei der Pendlerpauschale. Natürlich kann es vorkommen, dass ein Verbraucher vergessen hat dies zu überprüfen. Dafür ist es noch nicht zu spät. Das Ergebnis, das der Rechner ausspuckt, kann über die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden, sodass noch eine Chance auf Anspruch der Pauschale besteht (weiterführender Link: Penderlerrechner des BMF).
Sind Weihnachtsgeschenke steuerfrei?
Als Weihnachtsgeschenk in diesem Fall sind Sachzuwendungen zu verstehen, also kein Bargeld. Sachzuwendungen sind etwa Warengutscheine. Diese sind im Jahre bis zu einem Betrag von 186 Euro komplett von der Steuer befreit. Geldgeschenke sind allerdings immer steuerlich geltend zu machen. Im Umkehrschluss heißt das natürlich auch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Abmachungen treffen können und einen Teil des Weihnachtsgeldes über Warengutscheine abrechnen können, sodass die Steuerlast geringer wird.