Tipps für das Beauftragen von Immobilienmaklern

Tipps im Umgang mit Immobilienmaklern

In vielen Fällen ist es sinnvoll, beim Verkauf einer Immobilie einen Makler zu beauftragen, der die gesamte Verkaufsabwicklung übernimmt. Um im Falle einer Beauftragung keine Nachteile befürchten zu müssen, sollten bestimmte Spielregeln beachtet werden.



Die unterschiedlichen Formen der Vermittlungsaufträge

Bei der Beauftragung zur Vermittlung von Immobilien wird zwischen dem schlichten Vermittlungsauftrag und dem exklusiven Alleinvermittlungsauftrag unterschieden. Beim Abschluss eines “schlichten Vermittlungsvertrages” hat der Verkäufer der Immobilie die Möglichkeit, mehrere Makler zu beauftragen. In diesem Fall wird jener Makler Empfänger der vereinbarten Provision sein, der den Kaufabschluss tätigt. Da diese Verträge für den Makler ein Risiko darstellen, besteht für den Auftraggeber die Gefahr, dass keiner der beauftragten Makler entsprechend aktiv wird.

Aus diesem Grund rät Immobilienscout24.at einen Alleinvermittlungsvertrag zu bevorzugen. Mit dem Abschluss eines solchen Vertrages wird eine rechtskräftige Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung verpflichtet den Makler gesetzlich dazu, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um für die Immobilie einen Käufer zu finden. Alleinvermittlungsverträge weisen vorwiegend eine Vertragslaufzeit von sechs Monaten auf. Kann dem Makler nach Ablauf der Vertragslaufzeit nachgewiesen werden, dass nicht alle dem Verkauf dienenden Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Gründliche Absprachen bereits im Erstgespräch

Bereits im stattfindenden Erstgespräch sollten die individuellen Wünsche des Kunden besprochen werden. Ein seriöser Makler wird in dessen Verlauf seine geplante Vorgehensweise, die zum Verkauf der Immobilie führen soll, vorlegen. Der Besitzer des Objektes sollte bereits zum Erstgespräch alle wichtigen Unterlagen mitbringen wie beispielsweise Baupläne und Grundbuchauszug sowie die Fertigstellungsanzeige und Betriebskostenaufstellung.

Vereinbarung der Provisionshöhe

ProvisionsvereinbarungDie maximale Höhe der Provision, die durch einen Immobilienmakler verlangt werden kann, ist gesetzlich festgelegt.

  • Immobilienwert bis zu 36.336,42 Euro – maximal 4 Prozent
  • Immobilienwert bis zu 48.448,51 Euro – maximal 1.453,46 Euro
  • Immobilienwert über 48.448,51 Euro – maximal 3 Prozent

Die Höhe der Provision ist sowohl für den Verkauf wie auch für den Tausch von Immobilien gültig.

Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus über einen Makler vermittelt, so darf dieser maximal zwei Brutto-Monatsmieten berechnen, die vom Mieter zu bezahlen sind. Es muss sich jedoch um einen Mietvertrag handeln, der entweder unbefristet ist oder auf mehr als drei Jahren befristet ist. Liegt die befristete Mietdauer eines Mietvertrages bei maximal drei Jahren, darf als Provision nur eine Brutto-Monatsmiete als Provision berechnet werden.

Diese Regelung ist nur für die Vermittlung von Wohnungen gültig. Werden gewerbliche Objekte vermittelt, kommen gesonderte Regelungen zur Anwendung.

Träger der Provisionskosten

Kommt es durch den Makler zum Verkauf einer Immobilie, vertritt er dabei sowohl die Interessen des Verkäufers wie auch die des Käufers. Aus diesem Grund hat der Makler das Recht, für jede der beiden Parteien eine Provision innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu berechnen. Wurde vereinbart, dass nur eine der Parteien die Provisionskosten übernimmt, kann die doppelte Höhe des gesetzlich festgelegten Wertes berechnet werden. Diese Vereinbarung, auch Überwälzung genannt, ist jedoch nur beim Verkauf von Immobilien erlaubt und nicht bei Vermietungen.

Fälligkeit der Provision

Sobald es zwischen dem Verkäufer eines Objektes und einem durch den Immobilienmakler vermittelten Interessenten zu einem Vertragsabschluss kommt, hat der Makler gesetzlichen Anspruch auf die vereinbarte Provision. Dieser Anspruch entsteht bereits vor der Eintragung ins Grundbuch und setzt keinen notariell beglaubigten Kaufvertrag voraus. Eine mündliche Abmachung zwischen Käufer und Verkäufer ist in diesem Fall bereits ausreichend.

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Ein Kommentar zu “Tipps für das Beauftragen von Immobilienmaklern”

  1. Michael sagt:

    Sehr schöner Artikel!
    Ich möchte nur noch ein paar tip für den Immobilienmakler-Check nennen wie:
    Marktkenntnis
    Spezialisierung
    Individuelle Beratung
    Immobilienwertermittlung
    Referenz