Nach einem langen Ringen zwischen den Sozialpartnern befinden wir uns nun in der Übergangsphase zum neuen Kollektivvertrag. Ab dem 1. Dezember 2021 gilt diese neue Regelung zwingend für alle Arbeitsverhältnisse in der Alpenrepublik. So müssen auch bestehende Arbeitsverträge bzw. Angestelltenverträge bis zu diesem Zeitpunkt umgestellt werden. Die neuen Vertragsbedingungen, welche vor allem die Lohnstufen betreffen, können bereits seit dem 1. Dezember 2017 angewendet werden. Wer derzeit einen neuen Job in Österreich annimmt, der bekommt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrag nach der neuen Regelung. Doch was bedeutet dies eigentlich?
Welche Auswirkungen hat der neue Kollektivvertrag für Arbeitnehmer?
Um die detaillierten Auswirkungen dieser Reform für Lohnverrechner zu beschreiben, wurden eigene Bücher verfasst. Ein Beispiel lässt sich hier bei der Wirtschaftskammer Österreich finden. Grob gesagt orientiert sich die Berechnung des Kollektivlohns mit der neuen Novelle nach den geleisteten Berufsjahren im entsprechenden Sektor. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer nach einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch immer einen Versicherungsdatenauszug bereit halten. Dieser kann kostenlos bei den österreichischen Sozialversicherungen beantragt werden.
Hinweis: Durch die Einrichtung einer Handy-Signatur lässt sich der Auszug auch online ausdrucken.
Durch die Ermittlung der Berufsjahre ergibt sich dann das Mindestgehalt laut Kollektivvertrag. Für den Einstieg wurde der Mindestlohn angehoben, während über die Dauer der Berufslaufbahn der Gehaltszuwachs abgeflacht wurde. Diese neue Praxis klingt für „alte Hasen“ in ihrem Job zunächst nach einem Nachteil, während nur Neulinge profitieren. Es darf aber nicht vergessen werden, dass weiterhin die Möglichkeit der Überbezahlung besteht.
Der Kollektivvertrag regelt nur das Minimum
Zwei wichtige Punkte dürfen bei der Bewertung der neuen Regelung nicht vergessen werden. Wer sich bereits seine Sporen in einer Sparte verdient hat, der kann schnell eine Überbezahlung fordern und ist somit nicht an das Minimum aufgrund der Berufsjahre gebunden. Der Arbeitgeber muss nur bereit sein, dieses „Mehr“ zu bezahlen. Bei solch einer Überbezahlung darf aber ein wichtiger Haken nicht übersehen werden.
Der neue Kollektivvertrag regelt neben dem Mindestlohn auch den jährlichen Lohnzuwachs. Wenn jedoch ein Arbeitsvertrag mit einer Überbezahlung abgeschlossen wird, dann wird eine Klausel in diesem Vertrag mit sehr hoher Sicherheit den üblichen Lohnzuwachs anhand von Berufsjahren ausgeschlossen werden. Schließlich wurde dieses „Mehr“ bereits beim Vertragsabschluss genehmigt. Gesamt gesehen kann der neue Kollektivvertrag jedoch als positive Veränderung, aus Sicht der Arbeitnehmer und Sicht der Arbeitgeber, angesehen werden.